Allgemeine Geschäftsbedingungen hokona GmbH

(Stand: Oktober 2025)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („hokona AGB“) regeln die Vertragsverhältnisse der hokona GmbH („HOKONA“) mit ihren gewerblichen Kunden („KUNDEN“).

TEIL I. ALLGEMEINE REGELUNGEN

Diese Allgemeinen Regelungen gelten jeweils ergänzend und nachrangig in Verbindung mit den folgenden Teilen II: Bedingungen Werkverträge; III: Bedingungen Dienstverträge; IV: Bedingungen Überlassung von Software / Kauf von Hardware; und V: Bedingungen Support- und Pflegeleistungen.

1. Geltungsbereich

Die hokona AGB gelten für alle Verträge zwischen HOKONA und dem KUNDEN (einzeln/gemeinsam auch „Partei“ bzw. „Parteien“) und in laufenden Geschäftsbeziehungen mit dem KUNDEN auch für künftige Geschäfte. Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN finden nur dann Anwendung, wenn HOKONA ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. 

2. Vertragsschluss und Erbringung von Vertragsleistungen durch HOKONA

2.1 HOKONA erstellt dem potenziellen Vertragspartner ein freibleibendes Angebot mit allen wesentlichen Vertragsinhalten. Auf Grundlage dieses Angebotes erteilt der KUNDE an HOKONA einen verbindlichen, schriftlichen Auftrag (Email ist ausreichend). Ein Vertrag kommt erst zustande mit der auf den Auftrag des KUNDEN folgenden schriftlichen Auftragsbestätigung von HOKONA (Email ist ausreichend), spätestens jedoch mit Lieferung der Ware durch HOKONA.

2.2 Wenn es, aufgrund technischer Gegebenheiten, für HOKONA erforderlich sein sollte, auch nach Auftragsbestätigung geringfügig vom Vertrag abzuweichen, wird HOKONA den KUNDEN unverzüglich informieren

2.3 HOKONA kann sich zur Erbringung von Vertragsleistungen Dritter bedienen. Das Recht des KUNDEN gemäß Art. 28 Abs. 2 DSGVO gegen die Einschaltung bzw. Ersetzung von Unterauftragsverarbeitern Einspruch einzulegen, bleibt hierdurch unberührt.

2.4 HOKONA ist zur Ausführung und Abrechnung von Teilleistungen berechtigt, soweit nicht dem KUNDEN die Annahme von Teilleistungen als teilweise Erfüllung unzumutbar ist. Trennbare Teilleistungen gelten als unabhängig voneinander geschuldet.

2.5 Erfüllungsort für alle Vertrags- und Zahlungspflichten ist vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarungen Hamburg. 

3. Pflichten des KUNDEN, insbesondere Mitwirkungspflichten

3.1 Der KUNDE wird auf eigene Kosten alle vereinbarten Mitwirkungs- und Unterstützungsleistungen rechtzeitig und vertragsgemäß erbringen, insbesondere alle relevanten Informationen zur Verfügung stellen. 

3.2 Der KUNDE benennt mindestens eine Kontaktperson, die berechtigt ist, verbindliche Entscheidungen zur kaufmännisch-rechtlichen Abwicklung bzw. technisch-fachlichen Ausführung der Vertragsleistungen zu treffen. Die Kommunikation von HOKONA mit dem KUNDEN erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, über diese Kontaktperson(en). Sämtliche mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen werden verbindlich dokumentiert.

3.3 Bei Installationen und Implementationen, die vereinbarungsgemäß durch HOKONA vorgenommen werden, wird der KUNDE den Zugang zu den erforderlichen Räumlichkeiten einschließlich der technischen Voraussetzungen ermöglichen und bei der Bedienung etwa angeschlossener Geräte durch das erforderliche Personal unterstützen und Arbeiten ggfs. auch außerhalb normaler Geschäftszeiten ermöglichen. Außerdem wird der KUNDE einen Ansprechpartner benennen, der den Mitarbeitern von HOKONA während der vereinbarten Installations- und Implementationszeit zur Verfügung steht und der dazu ermächtigt ist, notwendige Erklärungen zur Durchführung der Arbeiten abzugeben.

3.4 Der KUNDE ist, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, allein verantwortlich für Beschaffung, Installation und Betrieb von Drittherstellersoftware, welche für die vertragsgemäße Verwendung von Vertragsleistungen erforderlich ist. Der KUNDE ist verpflichtet, alle ihm überlassenen Gegenstände vor der operativen Nutzung angemessen auf Verwendbarkeit und Eignung in der konkreten Situation zu testen und die operative Nutzung nur bei positivem Testergebnis zu beginnen. Es liegt insbesondere im alleinigen Verantwortungsbereich des KUNDEN, den ordnungsgemäßen Betrieb der Arbeitsumgebung einer dem KUNDEN überlassenen bzw. von HOKONA im Rahmen von Supportleistungen betreuten Software sicherzustellen. Der KUNDE trägt, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, die alleinige Verantwortung für die Sicherheit dieser Arbeitsumgebung, insbesondere den Schutz derselben vor Schadsoftware und Angriffen.

3.5 Der KUNDE stellt sicher, dass die ihm obliegenden Pflichten, insbesondere auch Genehmigungs- und Abnahmepflichten, termingerecht und auf eigene Kosten erfüllt werden. Bei Verzögerungen, die nicht von HOKONA zu vertreten sind, verlängern sich die Zeitpläne und Ausführungsfristen entsprechend, und ein etwa hieraus entstehender Zusatzaufwand ist HOKONA zu vergüten.

3.6 Der KUNDE wird mögliche Auswirkungen von Störungen oder Mängeln der Vertragsleistungen durch angemessene Vorkehrungen reduzieren (z.B. Störungsdiagnosen, Prüfung der Ergebnisse). Insbesondere ist der KUNDE verpflichtet, seine Daten vor Inbetriebnahme von Vertragsleistungen sowie in angemessenen Abständen während des Betriebs ordnungsgemäß zu sichern. Der KUNDE wird ihm bekannte Mängel der Vertragsleistung unverzüglich mitteilen und HOKONA bei der Mangelanalyse- und -beseitigung im Rahmen des Zumutbaren unterstützen. Hierzu gehört es insbesondere, HOKONA auf Anforderung schriftliche Mängelberichte sowie vorhandene Daten und Protokolle vorzulegen, die zur Analyse oder Beseitigung des Mangels geeignet sind. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des KUNDEN bleiben unberührt.

3.7 Den Parteien ist bekannt, dass eine elektronische Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken verbunden ist. Ansprüche aus der Verwirklichung derartiger Risiken kommen nur in Betracht, soweit eine gesonderte Verschlüsselung ausdrücklich vereinbart worden ist. 

3.8 Sofern der Vertrag Leistungen von HOKONA vorsieht, welche die  Auswertung, Aufbereitung, Digitalisierung, Zusammenführung oder sonstigen Analyse von Datenbeständen, Formularen, Dokumenten oder sonstigen Informationen des KUNDEN („Datenanalyse“) betreffen, wird der KUNDE Datenbestände, Formulare, Dokumente oder sonstige Informationen für die Datenanalyse in der vertraglich vereinbarten Spezifikation bereitstellen. 

3.9 Der KUNDE wird Vertragsleistungen ausschließlich im Rahmen der anwendbaren Gesetze verwenden. 

4. Änderung von Vertragsleistungen, Change Request

4.1 Änderungen der Vertragsleistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Erkennt eine Vertragspartei, dass Terminvereinbarungen oder der erteilte Auftrag bzw. Anweisungen des KUNDEN zur Durchführung des Projekts fehlerhaft, unvollständig oder objektiv nicht ausführbar sind und hierdurch Änderungen und/oder Ergänzungen des Auftrages notwendig werden, wird sie dies dem Vertragspartner unverzüglich in Textform mitteilen. Die Parteien werden die zur Fortführung des Auftrags notwendigen Entscheidungen – ggfs. im Rahmen eines förmlichen „Change Request-Verfahrens“ – unverzüglich treffen und in Textform festhalten.

4.2. Änderungswünsche („Change Requests“) können von beiden Parteien eingereicht werden. Jede Partei kann einen Change Request der anderen Partei ablehnen, wenn dieser für sie unzumutbar wäre. Im Rahmen einer angemessenen Frist werden die Auswirkungen des Change Request durch die Projektleitung ermittelt, bewertet und schriftlich in einem Change Request-Protokoll niedergelegt, welches folgende Punkte berücksichtigen sollte:

  • Beschreibung Change Request
  • Auswirkung auf etwa betroffene Komponenten (Soft- und Hardware), Projektergebnisse und den definierten Leistungsumfang
  • Resultierende Mehr- oder Minderkosten 
  • Auswirkung auf vereinbarte Termine (Meilensteine)
  • Empfehlung zum weiteren Vorgehen
  • Vorgegebene Entscheidungsfrist

4.3 Aus der Beschreibung des Change Request muss hervorgehen, dass dieser nicht bereits im bisherigen Leistungsumfang enthalten war (z.B. Anforderungskatalog, Vertrag, usw.). Auf der Grundlage des Protokolls entscheiden die Parteien über die Durchführung. Die Entscheidung ist schriftlich festzuhalten und von den jeweiligen Ansprechpartnern (Projektleitung, Kontaktperson(en) beim KUNDEN) abzuzeichnen bzw. zumindest in Textform zu bestätigen.

4.4 Wird die Durchführung eines Change Request beschlossen, so wird der entstehende Mehraufwand in Rechnung gestellt. Lehnt der Kunde das Angebot zur Durchführung des Change Request ab, so wird das Projekt zu unveränderten Bedingungen fortgesetzt.

4.5 Ist zwischen den Parteien eine Vergütung nach Aufwand ausdrücklich oder gemäß Ziff. 5.2. vereinbart, so ist HOKONA berechtigt, die Prüfung von Change Requests des KUNDEN zu den vereinbarten, hilfsweise zu den bei Vertragsschluss allgemein gültigen Preisen von HOKONA („HOKONA-Preise“), in Rechnung zu stellen. 

Haben die Parteien einen Festpreis vereinbart, so gilt: Ist bereits die Prüfung des Change Request für HOKONA mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden oder entsteht im Rahmen der Zusammenarbeit aufgrund der Vielzahl an Change Requests des KUNDEN ein großer Prüfaufwand für HOKONA, so ist HOKONA berechtigt, diesen Aufwand über den vereinbarten Festpreis hinaus zu den HOKONA-Preisen in Rechnung stellen; HOKONA wird den KUNDEN hierauf vor Prüfung des jeweiligen Change Request in Textform hinweisen.

5. Vergütung

5.1 Der KUNDE ist zur rechtzeitigen und vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Wenn der KUNDE keine Vergütung gemäß den Bedingungen der Vereinbarung entrichtet, kann HOKONA die Erbringung von Leistungen aussetzen, bis die Zahlung erfolgt. Über eine solche Aussetzung wird HOKONA den KUNDEN im Voraus schriftlich informieren.

5.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird die Vergütung für Dienst- und/oder Werkleistungen von HOKONA nach Aufwand zu den bei Vertragsschluss gültigen HOKONA-Preisen berechnet. Die Abrechnung nach Aufwand erfolgt auf Basis einer spätestens der Rechnung beigefügten Tätigkeitsaufstellung. Die dort enthaltenen Angaben gelten als anerkannt, wenn der KUNDE nicht innerhalb von zwei Wochen in Textform Widerspruch erhebt.

5.3 Bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Softwaremiete, Supportvereinbarungen) gilt folgendes: 

Bei (auch teilweisem) Zahlungsverzug des KUNDEN kann HOKONA vereinbarte Zahlungsziele für alle Forderungen widerrufen und weitere Leistungen nur gegen Vorkasse  (für den jeweiligen Abrechnungszeitraum) oder gegen Sicherheit durch Erfüllungsbürgschaft eines in Deutschland ansässigen, der deutschen oder europäischen Bank- oder Versicherungsaufsicht unterliegenden Instituts, vornehmen. 

HOKONA kann die vereinbarte Vergütung bei einer von HOKONA nicht zu vertretenden Kostensteigerung aufgrund veränderter Marktbedingungen, erheblichem Anstieg von Beschaffungskosten, Änderungen der Umsatzsteuer oder Preiserhöhungen von Unterauftragnehmern anpassen, soweit nicht diese Kostensteigerungen durch Kostenreduzierungen in anderen Bereichen der für den KUNDEN erbrachten Leistung ausgeglichen werden. Bei entsprechenden Kostenreduzierungen kann der KUNDE eine entsprechende Anpassung verlangen, soweit nicht diese Kostenreduzierungen durch Kostensteigerungen in anderen Bereichen der für den KUNDEN erbrachten Leistung ausgeglichen werden. Eine solche Anpassung ist jedoch jeweils frühestens 12 Monate nach Vertragsbeginn und danach nur einmal jährlich zulässig. HOKONA wird dem KUNDEN die Änderung spätestens zwei Monate vor dem Wirksamwerden in Textform ankündigen und auf diese Rechtsfolgen hinweisen. Soweit die Erhöhung der Vergütung mehr als fünf Prozent (5 %) des bisherigen Preises ausmacht, sind für den Fall, dass der KUNDE die Erhöhung nicht akzeptiert, beide Parteien berechtigt, den Vertrag im Ganzen mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalendermonats zu kündigen. Im Fall der Kündigung gilt bis zu deren Wirksamwerden der bisherige Preis.

5.4 HOKONA ist berechtigt, bei wirtschaftlichem Unvermögen des KUNDEN bestehende Austauschverträge durch Rücktritt sowie Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos zu beenden, auch bei einem Insolvenzantrag des KUNDEN. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt.

5.5 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer; bei Lieferung aus dem Ausland oder in das Ausland zuzüglich aller anfallenden Abgaben, Gebühren und Zölle.

5.6 Die Vergütung wird jeweils mit Zugang einer entsprechenden Rechnung beim KUNDEN zur Zahlung fällig und ist, soweit nicht ausdrücklich und in Schriftform anders vereinbart, binnen vierzehn (14) Tagen ohne Abzug zu zahlen.

6. Aufrechnung, Abtretung

6.1 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem KUNDEN nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu.

6.2 Der KUNDE ist – unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB – nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von HOKONA berechtigt, vertragliche Ansprüche an Dritte abzutreten.

7. Rechte an Arbeitsergebnissen und gelieferten Gegenständen

7.1 Die von HOKONA für den KUNDEN im Rahmen oder bei Gelegenheit der Vertragsdurch-führung erbrachten Leistungen, Ergebnisse sowie dem KUNDEN überlassene Gegenstände (inkl. Software), welche urheberrechtlich geschützt sind, sonstigen Leistungsschutzrechten unterliegen oder schützenswertes Know-how von HOKONA enthalten werden nachfolgend als „Arbeitsergebnisse“ bezeichnet. Soweit nachfolgend Regelungen für Software getroffen werden, so gelten diese auch für Patches, Upgrades, Fixes oder sonstige Änderungen (nachfolgend gemeinsam als „Update“ bezeichnet).

7.2 Alle Rechte an den HOKONA-Leistungen – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – stehen im Verhältnis zum KUNDEN ausschließlich HOKONA zu, auch, soweit sie auf Vorgaben oder Mitarbeit des KUNDEN beruhen. Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, erhält der KUNDE nach vollständiger Zahlung der bis einschließlich der Abnahme fälligen (Teil-)Beträge ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht im gleichen Umfang und für denselben Zeitraum, wie es dem KUNDEN von HOKONA im Rahmen des entsprechenden Nutzungsvertrags eingeräumt wird. 

7.3 Das Nutzungsrecht des Kunden umfasst, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, auch das Recht, die ihm von HOKONA überlassene Software durch einen Hosting-Provider in einem Rechenzentrum für sich betreiben zu lassen, um auf diese Software über eine Netzwerkverbindung zuzugreifen. In einem solchen Fall bleibt der KUNDE verantwortlich für die Nutzung der Software entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen und haftet für den von ihm beauftragten Hosting-Provider wie für eigenes Verhalten.

7.4 Schuldet HOKONA die Übertragung von Eigentum oder die Einräumung von dauerhaften Rechten (etwa Nutzungsrechten) an Gegenständen oder Arbeitsergebnissen, so behält sich HOKONA das Eigentum und die einzuräumenden Rechte bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor. Berechtigte Mängeleinbehalte werden berücksichtigt. Weiterhin behält sich HOKONA in diesen Fällen das Eigentum bzw. einzuräumende Rechte vor bis zur Erfüllung aller Ansprüche von HOKONA aus der Geschäftsbeziehung mit dem KUNDEN. Der KUNDE ist nicht berechtigt, überlassene Sachen oder Rechte an Arbeitsergebnissen vor Eigentumsübergang bzw. vor Einräumung dauerhafter Rechte zu verpfänden oder zu übereignen. Der KUNDE wird HOKONA unverzüglich unterrichten, falls vor dem Eigentumsübergang bzw. vor der Einräumung dauerhafter Rechte eine Pfändung oder sonstige Verfügung eines Dritten betr. Arbeitsergebnisse erfolgt.

7.5 Der KUNDE darf Gegenstände unter Rechtsvorbehalt weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Lediglich als Wiederverkäufer ist dem KUNDEN eine Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet, wenn und soweit der KUNDE seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung wirksam an HOKONA abgetreten hat und der KUNDE das Eigentum bzw. die Rechte selbst nur unter Vorbehalt der Zahlung überträgt. Mit Abschluss des Vertrages mit HOKONA tritt der KUNDE seine künftigen Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Veräußerungen gegen seine Abnehmer sicherungshalber an HOKONA ab und HOKONA erklärt – ebenfalls mit Abschluss des Vertrages – die Annahme dieser Abtretung. Wenn der Wert der Sicherungsrechte von HOKONA die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird HOKONA auf Wunsch des KUNDEN einen entsprechenden Anteil der Sicherungsrechte freigeben.

7.6 Der KUNDE ist verpflichtet, bei einer zulässigen Übertragung von Nutzungsrechten an Arbeitsergebnissen oder Teilen davon dem Empfänger deren vertraglich vereinbarte Beschränkungen aufzuerlegen.

7.7 Der KUNDE wird die ihm im Rahmen der Vertragsleistungen überlassenen Gegenstände und Arbeitsergebnisse, insbesondere Software, sowie im Rahmen von Entwicklungsprojekten für ihn entwickelte Software oder von HOKONA erstellte Datenanalysen ausschließlich gemäß der dem KUNDEN ausdrücklich eingeräumten sowie im Rahmen der ihm gesetzlich zustehenden Befugnisse verwenden. Der KUNDE darf ihm überlassene Benutzerdokumentationen ausschließlich für betriebsinterne Zwecke zur bestimmungsgemäßen Verwendung von Arbeitsergebnissen nutzen.

7.8 Soweit nicht anders vereinbart, erhält der KUNDE an von HOKONA erstellten Datenanalysen (inkl. aggregierte Datensätze) ein einfaches, zeitlich unbeschränktes, nicht übertragbares Recht, diese Datenanalysen für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks zu nutzen, insbesondere sie auszuwerten, zu vergleichen und mit anderen Datenbeständen zusammenzuführen. 

7.9 Soweit nicht anders in Schriftform vereinbart, ist der KUNDE nicht berechtigt,

a. von HOKONA gelieferte Software zu bearbeiten oder umzuarbeiten;

b. solche Software zu dekompilieren oder zu disassemblieren; 

c. solche Software weiter zu lizenzieren, zu vermieten oder sonst gegen Entgelt Dritten auf Zeit zu überlassen; oder

d. vorhandene Urhebervermerke oder vergleichbare Hinweise zu entfernen, zu verändern oder zu verschleiern.

7.10 Vereinbarte inhaltliche oder quantitative Beschränkungen des Nutzungsumfangs an Software vereinbart (z.B. concurrent user, named user, Nutzungsintensität) sind vom KUNDEN zu beachten, der geeignete Maßnahmen ergreifen muss, um die Einhaltung derartiger Nutzungsbeschränkungen in seinem Unternehmen sicherzustellen.

7.11 Dem KUNDEN gesetzlich zustehende Rechte und/oder Befugnisse bleiben unberührt.

7.12 HOKONA gewährleistet die Einhaltung der vereinbarten Nutzungsbefugnisse und -beschränkungen für Software ggfs. durch technische Schutzmaßnahmen (z.B. Einsatz und Prüfung von Lizenzschlüsseln; Sperrung einer Software nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer) oder weitere, in den nachfolgenden Bestimmungen beschriebene Maßnahmen. Der KUNDE verpflichtet sich, derartige Schutzmaßnahmen zu beachten, sie nicht zu umgehen, zu verändern oder zu entfernen. Auf Verlangen von HOKONA wird der KUNDE zum Zwecke der Prüfung der lizenzkonformen Nutzung in zumutbarem Umfang schriftlich Auskunft erteilen und Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren.

HOKONA ist des Weiteren berechtigt, die Einhaltung der lizenzkonformen Nutzung selbst oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte zu den regelmäßigen Geschäftszeiten des KUNDEN vor Ort zu auditieren, etwa durch Prüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung („Audit“). HOKONA wird das Audit jeweils angemessen im Voraus ankündigen und den Termin des Audits mit dem KUNDEN abstimmen. Hat HOKONA Anhaltspunkte für eine nicht nur unwesentliche Überschreitung der eingeräumten Nutzungsrechte, kann HOKONA das Audit ohne vorherige Ankündigung durchführen. HOKONA wird bei der Durchführung eines Audits darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des KUNDEN möglichst nicht gestört wird.

Jede Partei trägt ihre mit den vorstehenden Maßnahmen verbundenen Kosten und Aufwände selbst. Alle weiteren vertraglichen und/oder gesetzlichen Auskunftsansprüche von HOKONA, insbesondere gemäß den §§ 101 ff. UrhG, bleiben unberührt. 

7.13 Von HOKONA überlassene Software kann Open Source Software-Bestandteile enthalten, auf die spätestens bei Auslieferung hingewiesen wird. Für Open Source Software gelten ausschließlich die jeweils maßgeblichen Open Source Lizenzbedingungen. Der KUNDE ist auch gegenüber HOKONA zur Einhaltung der anwendbaren Open Source Lizenzbedingungen verpflichtet.

7.14 Soweit proprietäre Softwareprodukte von Drittherstellern („Drittherstellersoftware“) zur Verwendung der von HOKONA überlassenen Software erforderlich ist, so gilt folgendes: Etwa im Vertrag benannte Drittherstellersoftware ist, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart,  nicht Gegenstand der Vertragsleistungen von HOKONA. Betrieb und Funktionsfähigkeit derartiger Drittherstellersoftware sind allein vom KUNDE zu verantworten. Dem KUNDEN ist bewusst, dass von HOKONA bereitgestellte Software ohne derartige Drittherstellersoftware auf dem vereinbarten Stand ggfs. nicht oder nur eingeschränkt funktionsfähig ist.

8. Termine und Verzug

8.1 Liefer- und Leistungsfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und in Schriftform als bindend vereinbart worden sind. Sie verlängern sich automatisch um den Zeitraum, für den HOKONA an der Leistungserbringung gehindert ist (zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit nach Wegfall des Hinderungsgrundes), soweit HOKONA die Leistungshinderung nicht zu vertreten hat. Zu den Umständen nicht von HOKONA zu vertretener Leistungshinderung zählen insbesondere Fälle höherer Gewalt und Arbeitskampf. Das Recht des KUNDEN, den Vertrag zu kündigen bzw. vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag aufgrund der Verzögerung nicht zuzumuten ist, bleibt hiervon unberührt. 

8.2 Erkennt HOKONA, dass ein Leistungstermin nicht eingehalten werden kann, wird HOKONA den KUNDEN unverzüglich informieren (auch über die maßgeblichen Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung).

9. Geheimhaltung

9.1 „Vertrauliche Informationen“ einer Partei sind Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse,  personenbezogene Daten sowie Informationen, die wettbewerbsrelevantes Know-how enthalten, als vertraulich gekennzeichnet oder sonst auf Grundlage eines objektiven Empfängerhorizonts als vertraulich erkennbar sind.

9.2 Die Parteien werden ihnen im Rahmen der Verfügungsausführung bekanntwerdende Vertrauliche Informationen

a. vertraulich behandeln und ausschließlich zu dem Zweck verwenden, zu dem sie offengelegt wurden;

b. Arbeitnehmern, Subunternehmern und sonstigen Dritten nicht offenlegen oder zugänglich machen, außer soweit dies für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erforderlich ist und soweit diese entweder einer vertraglichen oder gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, welche inhaltlich hinter dieser Ziff. 9. nicht zurücksteht; und

c. durch angemessene und geeignete Maßnahmen gegen den Zugriff durch unberechtigte Personen schützen (z.B. Zugangskontrolle, Verschlüsselung).

9.3 Die vorstehenden Pflichten aus Ziff. 9.2. gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die

a. eine Partei von Dritten rechtmäßig, insbesondere ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat oder erhält;

b. bei Vertragsschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen in diesem Vertrag enthaltene Verpflichtungen allgemein bekannt geworden sind;

c. bei einer Partei bereits vor Aufnahme der Geschäftsbeziehungen vorhanden waren und keiner Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen; oder

d. durch eine Partei unabhängig entwickelt worden sind.

Ferner ist eine Partei zur Offenlegung Vertraulicher Informationen berechtigt, soweit sie hierzu gesetzlich oder behördlich verpflichtet und/oder ermächtigt ist. In einem solchen Fall wird diese Partei die andere Partei unverzüglich über Umfang und Grundlage der Offenlegung schriftlich informieren. 

9.4 Erhält eine Partei im Zuge der Vertragsdurchführung Zugang zu personenbezogenen Daten, wird sie diese angemessen gegen Zugriff durch unberechtigte Personen schützen und ausschließlich im Rahmen der anwendbaren Datenschutzvorschriften erheben und verarbeiten. Ist für die datenschutzrechtlich zulässige Erhebung oder Verarbeitung die Mitwirkung der anderen Partei erforderlich, etwa der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages, werden die Parteien die Voraussetzungen für einen datenschutzrechtlich zulässigen Umgang gemeinsam schaffen.

9.5 Nach Beendigung des Vertrags ist jede Partei zur Rückgabe von Unterlagen und Materialien verpflichtet, die sie zum Zwecke der Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungen von der anderen Partei erhalten hat und die von der anderen Partei zurückgefordert werden. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen. Die vorstehende Rückgabepflicht gilt nicht, soweit gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen und lässt datenschutzrechtliche Löschungsansprüche unberührt.

9.6 Die Pflichten zur Vertraulichkeit gemäß dieser Ziff. 9. gelten auf unbestimmte Zeit auch über die Erfüllung oder Beendigung des Vertrages hinaus.

10. Schutzrechte Dritter

10.1 die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Der KUNDE ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor HOKONA angemessen Gelegenheit hatte, die Ansprüche Dritter abzuwehren.

10.2 Hat HOKONA Grund zur Annahme, dass Vertragsleistungen oder deren vertragsgemäße Verwendung durch den KUNDEN Rechte Dritter verletzen, so kann HOKONA die Vertragsleistungen abändern oder erneut erbringen, mit dem Ziel, diese abzustellen oder dem KUNDEN die erforderlichen Rechte zu verschaffen. Dies kann etwa durch ein Update erfolgen. HOKONA verpflichtet sich, hierbei die berechtigten Interessen des KUNDEN angemessen zu berücksichtigen.

10.3 Für Verletzungen von Rechten Dritter haftet HOKONA gegenüber dem KUNDEN nur, soweit die streitgegenständliche Leistung vom KUNDEN vertragsgemäß und insbesondere in der vertraglich vereinbarten (hilfsweise in der vorgesehenen) Einsatzumgebung eingesetzt worden ist. HOKONA haftet, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. Mit dieser Maßgabe bleiben Ansprüche des KUNDEN wegen Rechtsmängeln von den Regelungen dieser Ziff. 10. unberührt. 

11. Haftung

11.1 HOKONA haftet unbeschränkt für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für die Haftung von HOKONA nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Rahmen schriftlich von HOKONA übernommener Garantien.

11.2 HOKONA haftet bei leichter Fahrlässigkeit nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung von HOKONA ist in diesen Fällen auf den nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die unbeschränkte Haftung nach Ziff. 11.1. bleibt unberührt.

11.3 Der KUNDE muss ein etwaiges Mitverschulden, etwa durch Unterlassen vertragsgemäßer Datensicherungen (vgl. Ziff. 3.6.), gegen sich gelten lassen.

11.4 Die Regelungen dieser Ziff. 11. gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von HOKONA. 

12. Außerordentliche Kündigung von Dauerschuldverhältnissen

12.1 Jede Partei hat das Recht, ein bestehendes Dauerschuldverhältnis außerordentlich zu kündigen, sofern hierfür ein wichtiger Grund besteht. Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

12.2 Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung liegt für HOKONA insbesondere dann vor, wenn der KUNDE:

a. sich mit der Zahlung fälliger Vergütung für zwei aufeinanderfolgende Monate in Verzug befindet;

b. sich insgesamt mit einer Zahlungssumme in Verzug befindet, die der Vergütung für zwei Monate entspricht;

c. einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt; oder

d. wesentlich gegen die vereinbarten Nutzungsbeschränkungen verstoßen hat und den Verstoß nicht spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Hinweis durch HOKONA einstellt.

12.3 Eine außerordentliche fristlose Kündigung des KUNDEN gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn die Wiederherstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen gilt.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. 

13.2 Der Vertrag sowie alle sich daraus ergebenden oder damit in Verbindung stehenden Rechte und Ansprüche unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Hamburg.

13.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in deutscher und englischer Sprache abgefasst. Beide Sprachfassungen sind verbindlich. Im Falle von Abweichungen in Inhalt oder Auslegung ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.

TEIL II. BEDINGUNGEN WERKVERTRÄGE

(nur gültig in Verbindung mit Teil I)

14. Geltungsbereich Teil II.

Dieser Teil II gilt ergänzend und vorrangig für alle Verträge zwischen HOKONA und dem KUNDEN, soweit diese werkrechtlichen Charakter haben. Soweit der KUNDE im Zusammenhang mit einer Werkleistung von HOKONA Hardware und/oder Nutzungsrechte an Software erwirbt, gelten insoweit zusätzlich die Bestimmungen des Teils IV. dieser AGB.

15. Erbringung von Werkleistungen durch HOKONA

Vertragsgegenstand kann insbesondere sein:

a. die Erarbeitung einschlägiger Konzepte oder Gutachten;

b. die Erstellung von Individualsoftware.

16. Vergütung, Abschläge

Bei vereinbarten Festpreisen, hat HOKONA Anspruch auf eine Vorauszahlung sowie angemessene Abschlagszahlungen. 

17. Abnahme

17.1 Abgrenzbare Teilleistungen werden, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, auch einzeln nach diesen Regelungen abgenommen. Bereits erklärte Teilabnahmen bleiben von späteren Abnahmeprüfungen für andere Leistungen unberührt. Gleiches gilt für bereits durchgeführte Prüfungen, es sei denn diese sind von einem Mangel oder seiner Beseitigung betroffen.

17.2 Der Kunde erklärt innerhalb einer von HOKONA gesetzten, angemessenen Abnahmefrist die Abnahme. Die Abnahmefrist soll schriftlich gesetzt werden. HOKONA ist berechtigt, an jeder Abnahme teilzunehmen.

17.3 Verweigerung der Abnahme und Mängelrüge bedürfen der Schriftform. Die Einordnung gerügter Mängel erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, in die folgenden Kategorien:

a. Kat. 1: Mangel, der die Nutzung der Vertragsleistung unmöglich macht oder nur mit schwerwiegenden Einschränkungen erlaubt;

b. Kat. 2: Mangel, der die Nutzung der Vertragsleistung einschränkt, ohne dass ein Mangel der Kat. 1 vorliegt; oder

c. Kat. 3: Mangel, der die Nutzung der Vertragsleistung nur unerheblich einschränkt.

17.4 Eine Verweigerung der Abnahmeerklärung durch den KUNDEN ist nur zulässig, wenn ein Mangel der Kat. 1 gerügt wird oder wenn mehrere Mängel der Kat. 2 gerügt werden, die zusammen den Auswirkungen eines Mangels der Kat. 1 gleichkommen. 

Vertragsgemäß gerügte Mängel der Kat. 1 wird HOKONA in einem angemessenen Zeitraum so beseitigen, dass Auswirkungen der Kat. 1 nicht mehr vorliegen. Solange die Prüfung wegen solcher Mängel, ihrer Auswirkungen oder Beseitigung nicht sachgerecht fortgeführt werden kann, verlängert sich die Abnahmefrist für die davon betroffenen Werkleistungen entsprechend. Sonstige Mängel beseitigt HOKONA innerhalb angemessener Frist. Etwaige Ansprüche wegen Mängeln nach erfolgter Abnahme bleiben unberührt.

17.5 Auch ohne ausdrückliche Erklärung und/oder Abnahmeverlangen von HOKONA gelten Werkleistungen als durch den KUNDEN abgenommen, wenn dieser nicht innerhalb einer von HOKONA bestimmten, angemessenen Abnahmefrist zumindest einen die Abnahme hindernden Mangel bezeichnet hat.

18. Gewährleistung

18.1 HOKONA gewährleistet, dass die Leistungen bei Gefahrübergang vertragsgemäß und frei von Rechtsmängeln sind.

18.2 Für durch 18.2 ONA gem. Ziff. 11.. Im Übrigen gelten bei Mängeln die §§ 633 ff. BGB nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

18.3 Ansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit sie zurückgehen auf übermäßige oder unsachgemäße Nutzung, natürlichen Verschleiß oder Fehlfunktion nicht von HOKONA stammender Komponenten der Systemumgebung. Gleiches gilt bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, bei nachträglichen Veränderungen durch den KUNDEN oder Dritte (außer hierdurch werden Analyse und/oder Beseitigung des Mangels nicht erschwert) sowie bei Schäden, die bei besonderen, vertraglich nicht vorausgesetzten, äußeren Einflüssen auftreten.

18.4 Mängel der Vertragsleistungen hat der KUNDE unverzüglich nach Bekanntwerden an HOKONA mitzuteilen. Der KUNDE wird HOKONA bei der Analyse und Beseitigung von Mängeln im Rahmen des Zumutbaren unterstützen, insbesondere auch auf Anforderung von HOKONA schriftliche Mängelberichte vorlegen und z.B. Daten und Protokolle bereitstellen, die zur Analyse oder zur Mängelbeseitigung geeignet sind. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten bleiben unberührt.

18.5 Bei Mangelansprüchen hat der KUNDE zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl von HOKONA (unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des KUNDEN) entweder Nachbesserung oder Neulieferung. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von HOKONA über. HOKONA ist mit Rücksicht auf Art und Umfang der regelmäßig übernommenen vertraglichen Pflichten auch wegen desselben Mangels zu mehrfacher Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.

18.6 Der KUNDE wird, soweit ihm dies im konkreten Fall zumutbar ist, vor eigenen Maßnahmen zur Mangelbeseitigung mit HOKONA Rücksprache halten. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz des KUNDEN besteht nur in angemessener Höhe unter Berücksichtigung des Werts der betreffenden Leistung in mangelfreiem Zustand sowie der Bedeutung des Mangels.

18.7 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben die längeren Verjährungsfristen gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie Mängelansprüche bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von HOKONA, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Die Bearbeitung einer Mängelanzeige des KUNDEN durch HOKONA führen zu einer Hemmung der Verjährung nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hierfür. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) seitens HOKONA beeinflusst ausschließlich die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels.

18.8 Eine Aufwandsvergütung nach den HOKONA-Preisen wird fällig, soweit

a. HOKONA aufgrund einer Meldung des KUNDEN tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, es sei denn, das Nichtvorhandensein des Mangels war für den KUNDEN mit zumutbarem Aufwand nicht erkennbar; 

b. eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar ist oder auf übermäßige oder unsachgemäße Nutzung, natürlichen Verschleiß oder auf die Fehlfunktion nicht von HOKONA stammender Komponenten der Systemumgebung zurückgeht; oder

c. bei HOKONA zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des KUNDEN anfällt.

TEIL III. BEDINGUNGEN DIENSTVERTRÄGE

(nur gültig in Verbindung mit Teil I)

19. Geltungsbereich Teil III.

Dieser Teil III. gilt ergänzend und vorrangig für alle Verträge zwischen HOKONA und dem KUNDEN, soweit diese dienstvertraglichen Charakter haben. Soweit der KUNDE im Zusammenhang mit einer Dienstleistung von HOKONA Hardware und/oder Nutzungsrechte an Software erwirbt, gelten insoweit zusätzlich die Bestimmungen des Teils IV. dieser AGB.

20. Erbringung von Dienstleistungen durch HOKONA

20.1 Vertragsgegenstand können insbesondere sein:

a. Beratungstätigkeiten

b. Organisations- und Programmierarbeiten,

c. Installations- und Konfigurationsarbeiten.

20.2 HOKONA erbringt die Leistung durch geeignetes Personal. Ein Anspruch des KUNDEN auf eine Leistungserbringung seitens HOKONA durch bestimmtes Personal besteht nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

21. Vergütung

21.1 HOKONA rechnet zu vergütende Leistungen auf Basis der vom eingesetzten Personal geführten Tätigkeitsaufstellung, welche auch Auslagen und Spesen erfasst, nach tatsächlichem Aufwand ab.

21.2 Ist die Vergütung für eine Arbeitsstunde nicht vertraglich geregelt, so ergibt sie sich anhand der jeweils gültigen HOKONA-Preise. Mit dem KUNDEN abgestimmte Reisezeiten werden mit 50 % in Ansatz gebracht.

21.3 Die Abrechnung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, durch HOKONA spätestens am Ende des Kalendermonats.

TEIL IV. BEDINGUNGEN ÜBERLASSUNG VON SOFTWARE / VERKAUF VON HARDWARE

(nur gültig in Verbindung mit Teil I)

22. Geltungsbereich Teil IV.

Dieser Teil IV. gilt ergänzend und vorrangig für sämtliche Verträge zwischen HOKONA und dem KUNDEN, welche die Überlassung von Nutzungsrechten an Software (insbes. auch Plugins) oder den Verkauf von Hardware („Hardwarekauf“) zum Gegenstand haben.

23. Leistungen bei der Überlassung von Software / beim Verkauf von Hardware

23.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, überlässt HOKONA die vertragsgegenständliche Software an den KUNDEN entweder zeitlich begrenzt („Softwaremiete“) oder dauerhaft („Softwarekauf“) im Objektcode. 

23.2 Falls HOKONA dem KUNDEN ein Softwareprodukt testweise für einen begrenzten Zeitraum überlässt, darf die Software in diesem Zeitraum ausschließlich zu Testzwecken eingesetzt werden. Soweit die Parteien nach Beendigung der Testphase nicht eine Vereinbarung über die Überlassung der Software und die Einräumung entsprechender Nutzungsrechte durch HOKONA schließen, ist der KUNDE verpflichtet, die weitere Nutzung der Software zu unterlassen, diese vollständig von seinen Systemen zu löschen und dies auf Anforderung von HOKONA durch schriftliche Erklärung zu versichern.

23.3 Die Herausgabe von Quellcode ist, soweit nicht ausdrücklich und in Schriftform anders vereinbart, nicht Vertragsgegenstand. Entsprechend hat der KUNDE auch nach dem Ablauf von Gewährleistungsfristen und/oder Mietlaufzeiten keinen Anspruch auf Herausgabe oder Hinterlegung von Quellcode.

23.4 HOKONA stellt dem KUNDEN für die Software eine Benutzerdokumentation in Deutsch oder Englisch zur Verfügung. 

24. Überlassung von Software / Hardware; Gefahrübergang

24.1 Die Überlassung von Software erfolgt nach Wahl von HOKONA auf Datenträger, durch elektronisch Übermittlung oder Zurverfügungstellung zum Download. Mit den vorstehend beschriebenen Überlassungshandlungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den KUNDEN über bzw. gewährt HOKONA dem KUNDEN den Gebrauch der Software.

24.2 Der KUNDE ist verpflichtet, bei einem Kauf von Hardware etwaige Transportschäden oder -verluste unverzüglich an HOKONA – wenn möglich unter Beifügung einer Schadens- bzw. Verlustbestätigung des Transportunternehmens – zu melden. Die beschädigte Ware ist zwecks Beweissicherung zur Verfügung von HOKONA aufzubewahren.

24.3 Der KUNDE ist verpflichtet, nach dem Eintreffen die äußerliche Beschaffenheit von Sendungen und am Tag der Lieferung alle Geräte unverzüglich zu untersuchen, etwaige Transportschäden und/oder -verluste gegenüber dem Frachtführer schriftlich beanstanden, die Beweise dafür zu sichern und HOKONA und ggfs. auch den Absender unverzüglich in Textform, wenn möglich auch per Telefon, zu unterrichten. Soweit der KUNDE vor Gefahrübergang Ansprüche gegen den Frachtführer erworben hat, verpflichtet er sich, diese an HOKONA abzutreten. HOKONA wird diese Abtretung annehmen. Gesetzlich Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des KUNDEN bleiben unberührt.

24.4 Installation und Konfiguration der von HOKONA überlassenen Software erfolgen, soweit nicht ausdrücklich von HOKONA übernommen, durch den KUNDEN und in dessen alleiniger Verantwortung.

25. Vergütung (Teil IV.)

25.1 Der Kunde ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Vergütung für den Kauf von Soft- oder Hardware („Kaufpreis“) bzw. die Softwaremiete („Mietpreis“) an HOKONA zu zahlen. Der Kaufpreis wird, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, mit Abschluss des Kaufvertrages fällig. Der Mietpreis ist, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, monatlich oder jährlich im Voraus an HOKONA zu zahlen. 

25.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten ergänzend die Zahlungsbedingungen gemäß Ziff. 5.

26. Gewährleistung, Haftung Teil IV.

26.1 HOKONA übernimmt die Gewähr, dass gekaufte Soft- und/oder Hardware bei Gefahrübergang und dass vermietete Software während der Mietdauer der vereinbarten Leistungsbeschreibung entspricht und frei von Rechtsmängeln ist. Bei einer Überlassung von Software zu Testzwecken gem. Ziff. 23.2 richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften.

26.2 Für durch Software- bzw. Hardware-Mängel verursachte Schäden und Aufwendungen haftet HOKONA gem. Ziff. 11. Im Übrigen gelten beim Hardwarekauf und beim Softwarekauf die §§ 434 ff. BGB mit der Maßgabe, dass HOKONA die Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung treffen kann. Bei der Softwaremiete gelten im Übrigen die §§ 535 ff. BGB mit der Einschränkung, dass HOKONA für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel gem. § 536 a Abs. 1, 1. Alt. BGB nur bei Verschulden haftet. Bei einer Überlassung von Software zu Testzwecken gem. Ziff. 23.2 richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften.

26.3 HOKONA ist stets berechtigt, Mängel durch Bereitstellung eines Updates zu beseitigen.

26.4 Ansprüche wegen Mängeln verjähren beim Hardwarekauf und beim Softwarekauf nach Ablauf eines Jahres ab Gefahrübergang. Lediglich bei arglistig verschwiegenen Mängeln und in den Fällen der Ziff. 11.1 gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

27. Softwaremiete – Laufzeit und Kündigung

27.1 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgt die Softwaremiete auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien nach Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderquartals ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

27.2 Jede Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

27.3 Der KUNDE hat die Nutzung der ihm überlassenen Software mit Ende der Mietlaufzeit einstellen und ihm überlassene Gegenstände sowie erstellte Kopien der Software unverzüglich auf eigene Kosten entweder an HOKONA herausgeben, oder – soweit HOKONA dies verlangt – endgültig zu vernichten und die ordnungs- und vollständige Vernichtung gegenüber HOKONA schriftlich zu versichern.

TEIL V. BEDINGUNGEN SUPPORT- UND PFLEGELEISTUNGEN

(nur gültig in Verbindung mit Teil I)

28. Geltungsbereich Teil V.

Dieser Teil V. gilt ergänzend und vorrangig für Support- und/oder Pflegeleistungen von HOKONA. 

29. Vertragsgegenstand

29.1 HOKONA erbringt vereinbarte Support- und/oder Pflegeleistungen ausschließlich für vertraglich spezifizierte Software und/oder Systeme („Supportgegenstand“).

29.2 Aufgrund einer geschlossenen „Supportvereinbarung“ mit dem KUNDEN kann HOKONA seine Support- und Pflegeleistungen erbringen in Form von u.a.: 

  • IT-Helpdesk, 
  • Fehleranalyse,
  • Updates30.

30. Verantwortlichkeiten des KUNDEN

30.1 Zusätzlich zu den allgemeinen Pflichten nach Ziff. 3. wird der KUNDE folgende Voraussetzungen für die Erbringung von Support- und Pflegeleistungen von HOKONA einhalten:

  • HOKONA wird Zugang zu der Software / den Systemen gewährt, auf denen der Supportgegenstand installiert ist;
  • der KUNDE stellt die für die Support- und Pflegeleistungen erforderlichen technischen Einrichtungen (z.B. Software für Fernwartung und Remote-Unterstützung, Strom-, Datennetz- und Internetanbindung) kostenlos zur Verfügung.

30.2 Der KUNDE ist, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, für die zum Betrieb der Supportgegenstände erforderliche Hardware und/oder Drittherstellersoftware allein verantwortlich. Der Kunde hat hierbei sich ändernde technische und/oder rechtliche Anforderungen zu berücksichtigen.

31. Support- und Pflegeleistungen von HOKONA

31.1 HOKONA überlässt dem KUNDEN während der Vertragslaufzeit verfügbare Updates für den Supportgegenstand. Ansprüche und Rechte des KUNDEN wegen Mängeln an überlassener Software bzw. Updates werden durch diese Ziff. 31. nicht eingeschränkt und bleiben unberührt. Für die Überlassung von Updates gelten im Übrigen die Vorschriften zum Softwarekauf (vgl. Teil IV.) entsprechend.

31.2 „Supportzeiten“ von HOKONA sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, Montag bis Donnerstag von 09.00 bis 17.00 Uhr und Freitag von 09.00 bis 15.30 Uhr; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage in Hamburg sowie Heiligabend und Sylvester. Nur die vorgenannten „Supporttage“ werden bei etwaigen Reaktionszeiten berücksichtigt – der Samstag gilt nicht als Werktag.

31.3 Der KUNDE kann sich bei Problemen des Supportgegenstands sowie mit allgemeinen und in kurzer Zeit zu beantwortenden Fragen zu Installation und Verwendung des Supportgegenstands an das von HOKONA angebotene Ticketsystem oder per Mail an die Mailadresse support@hokona.de wenden („Supportanfrage“).

31.4 HOKONA wird die Supportanfrage bearbeiten und binnen eines Werktages reagieren. Sofern HOKONA anbietet, die Supportanfrage mit Hilfe einer Remote-Verbindung zu bearbeiten, stellt der KUNDE die hierfür erforderlichen technischen Einrichtungen gem. Ziff. 30.1. zur Verfügung.

31.5 Supportvereinbarungen umfassen die Bearbeitung regulärer Supportanfragen des KUNDEN durch HOKONA. Eine „reguläre Supportanfrage“ liegt nur dann vor, wenn

a. der Supportgegenstand ordnungsgemäß installiert wurde, der Betrieb in der vertraglich spezifizierten Umgebung erfolgt und wenn die Anwender beim KUNDEN fachlich für dessen Verwendung geschult bzw. eingewiesen wurden;

b. die Supportanfrage nicht Design oder Entwicklung des Supportgegenstands betrifft; und

c. die betreffende Störung nicht von Produkten und/oder Komponenten verursacht wird, die nicht Gegenstand der Vertragsleistungen von HOKONA sind.

Der bei HOKONA entstehende Aufwand für Supportanfragen, bei denen die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird HOKONA dem KUNDEN als „sonstige Leistung“ nach den geltenden Stunden- bzw. Tagessätzen von HOKONA gesondert in Rechnung stellen. HOKONA steht es frei, derartige (irreguläre) Supportanfragen nicht zu bearbeiten.

32. Vergütung Teil V.

32.1 Support- und Pflegeleistungen von HOKONA werden entsprechend der Supportvereinbarung mit dem KUNDEN durch eine laufende monatliche bzw. jährliche Pauschale und sonstige Leistungen individuell nach Aufwand vergütet. Die vereinbarte Pauschale ist im Voraus geschuldet und wird dem KUNDEN zu Beginn des Abrechnungszeitraums in Rechnung gestellt. Für die Dauer eines Zahlungsverzugs des KUNDEN schuldet HOKONA keine Supportleistungen. 

32.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten ergänzend die Zahlungsbedingungen gemäß Ziff. 5.

33. Laufzeit und Kündigung Supportvereinbarung

33.1 Die Supportvereinbarung wird, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des zweiten auf den Vertragsbeginn folgenden Kalenderjahres sowie zum Ende jedes weiteren Kalenderjahres ordentlich gekündigt werden.

33.2 Soweit dem KUNDEN der Supportgegenstand von HOKONA auf Zeit überlassen worden ist, endet die Supportlaufzeit spätestens mit Ablauf der Softwaremiete gem. Ziff. 27.1., ohne dass es einer gesonderten Kündigung des Supportvertrages bedarf. Die Beendigung des Supportvertrages hinsichtlich einzelner Leistungen lässt jeweils nicht gekündigte Leistungen unberührt. Eine Beendigung des Supportvertrags insgesamt lässt ggf. den Überlassungsvertrag (Softwarekauf bzw. Softwaremiete) des Supportgegenstandes unberührt.

33.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

33.4 Jede Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

de_DEDeutsch